Meldepflichtige Behörden
Aus kompensationsflaechen-mv
Version vom 10. Januar 2011, 09:06 Uhr von Rahmlow (Diskussion | Beiträge)
Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.
Für die Zulassung/Genehmigung von Eingriffen sind gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG folgende Behörden für das Bundesland aufzulisten:
- die Unteren Naturschutzbehörden (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten
- das Bergamt des Landes in Stralsund
- die vier Straßenbauämter
- die vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Immissionsschutz
- die Landesforstanstalt Malchin (bei Vorhaben gemäß § 42 Abs. 2 NatSchAG M-V),
- die zwei Wasserschifffahrtsdirektionen des Bundes mit Sitz in Kiel (WSD Nord) und Magdeburg (WSD Ost), bei Wasserstraßen, Hafenausbau etc.
- das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat V-500 Energie, Eichwesen, Bergbau (Energiefreileitungen)
- das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, Referat 210 (Autobahnen)
- das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3 - Wasser (Gewässer und Deiche 1. Ordnung)
- das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellung gemäß § 18 Eisenbahngesetz)
Diese Behörden unterliegen dem "Übermittlungsauftrag" aus § 17 Abs. 6 BNatSchG und benötigen dementsprechend einen Zugang zur Datenübermittlung zu Kompensationsmaßnahmen und -flächen.